Im Landkreis Osterholz gilt seit gestern die 3G-Regelung

Nachdem im Landkreis Osterholz viele Wochen ein moderates Infektionsgeschehen zu beobachten war, steigt die Anzahl der Neuinfektionen zuletzt wieder deutlich an. Aus diesem Grund musste der Landkreis Osterholz nun auf Grundlage der Niedersächsischen Corona-Verordnung eine Allgemeinverfügung zur Feststellung einer stabilen Inzidenz über 50 erlassen. Ab Donnerstag, den 04. November 2021 findet damit in vielen Bereichen die verpflichtende 3G-Regelung Anwendung. Damit ist der Zugang zu bestimmten Einrichtungen und Dienstleistungen in geschlossenen Räumen nur vollständig geimpften und genesenen Personen sowie denjenigen, die einen aktuellen negativen Testnachweis erbringen können, erlaubt.

„Lange Zeit konnte der Landkreis Osterholz ohne eine verpflichtende 3G-Regel auskommen. Nun steigen die Infektionszahlen leider wieder deutlich, so dass auch wir auf Grundlage der Niedersächsischen Corona-Verordnung entsprechende Maßnahmen treffen müssen“, berichtet Landrat Bernd Lütjen zur aktuelle Lage. Der Inzidenzwert habe lange um die 25 geschwankt, nun befände man sich seit Donnerstag vergangener Woche im aufsteigenden Trend. „Mit Blick auf die bundesweite Entwicklung der Infektionszahlen muss man nun leider auch im Landkreis Osterholz damit rechnen, dass 3G uns noch länger erhalten bleibt“, so Lütjen abschließend.

Den Nachweis geimpft, genesen oder getestet zu sein, bedarf es ab Donnerstag in der Innengastronomie und in der Hotellerie, in Sporthallen und bei den sogenannten körpernahen Dienstleistungen wie dem Friseurbesuch. Gleiches gilt für die Teilnahme an Zusammenkünften und Veranstaltungen mit mehr als 25 und bis zu 1.000 Personen in geschlossenen Räumen, außerdem für Besuche von Theatern, Kinos und Konzerten.

Wer nicht geimpft oder genesen ist, braucht einen bis zu 24 Stunden alten negativen Schnelltests oder einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auch amtlich zugelassene Tests zur Eigenanwendung, so genannte Selbsttests, sind gestattet, wenn sie im Beisein des Dienstleisters oder Veranstalters durchgeführt werden.

Befreit von der 3G-Pflicht sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen, müssen einen negativen Testnachweis erbringen. Für diesen Personenkreis ist die Testung im Testzentrum weiterhin kostenfrei.

Ausgenommen von der 3G-Regel sind beispielsweise religiöse Veranstaltungen, Sitzungen kommunaler Vertretungen oder Veranstaltungen im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung.

Einige Gastronomen und Veranstalter hätten bereits in den letzten Wochen freiwillig auf die 2G-Regelung umgestellt. Für diese ergibt sich mit der neuen Allgemeinverfügung keine Veränderung.