Jetzt wird es konkret: die Heizverordnung

Vereinbarungen über eine bestimmte Temperatur in Mietwohnungen »sind unwirksam«. Die Mieterinnen und Mieter sind aber weiter verpflichtet, »angemessen« zu heizen und zu lüften, um so »Substanzschäden« zu verhindern wie etwa Schimmel.

Private Innen- und Außenpools dürfen nicht mit Gas oder Strom aus dem Netz beheizt werden, das sei keine »lebensnotwendige Nutzung«. Ausnahme: Das Schwimmbad wird für therapeutische Anwendungen genutzt. Pools in Hotels, Freizeiteinrichtungen oder Rehazentren sind nicht betroffen.

In Arbeitsräumen – sowohl in Unternehmen als auch in öffentlichen Gebäuden – soll laut Verordnung nur noch bis auf bestimmte Maximalwerte geheizt werden dürfen: Für »körperlich leichte und überwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeiten« sind das 19 Grad Celsius, für »körperlich schwere Tätigkeiten« zwölf Grad.

Auf Unternehmensseite sind vor allem Einzelhandel und Werbewirtschaft betroffen: Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in Geschäftsräumen des Einzelhandels ist untersagt, es sei denn, es handelt sich um einen Notausgang oder Fluchtweg.

Werbeanlagen dürfen von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht beleuchtet sein.

In öffentlichen Gebäuden sollen Flure, große Hallen oder Technikräume möglichst nicht mehr geheizt werden – ausgenommen sind Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Kindertagesstätten. Boiler und Durchlauferhitzer sollen nicht für die Warmwasserbereitung zum Händewaschen genutzt werden.

Die Beleuchtung öffentlicher Gebäude von außen »ist untersagt«, heißt es im Verordnungsentwurf weiter; brennen darf die Sicherheits- und Notbeleuchtung.

Wirtschaftsminister Habeck hatte die Energiesparverordnung Mitte August angekündigt. Sie soll laut Wirtschaftsministerium direkt vom Bundeskabinett ohne Beteiligung des Bundestags oder Bundesrats beschlossen werden.